ZUSATZARTIKEL I: Der Kongreß darf kein Gesetz erlassen, das die Einführung einer Staatsreligion zum Gegenstand hat, die
freie Religionsausübung verbietet, die Rede- oder Pressefreiheit oder das Recht des Volkes einschränkt, sich
friedlich zu versammeln und die Regierung durch Petition um Abstellung von Mißständen zu ersuchen.
ZUSATZARTIKEL II: Da eine gut ausgebildete Miliz für die Sicherheit eines freien Staates erforderlich ist, darf das Recht des
Volkes, Waffen zu besitzen und zu tragen, nicht beeinträchtigt werden.
ZUSATZARTIKEL III: Kein Soldat darf in Friedenszeiten ohne Zustimmung des Eigentümers in einem Haus einquartiert werden
und in Kriegszeiten nur in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise.
ZUSATZARTIKEL IV: Das Recht des Volkes auf Sicherheit der Person und der Wohnung, der Urkunden und des Eigentums, vor
willkürlicher Durchsuchung, Verhaftung und Beschlagnahme darf nicht verletzt werden, und Haussuchungsund Haftbefehle dürfen nur bei Vorliegen eines eidlich oder eidesstattlich erhärteten Rechtsgrundes
ausgestellt werden und müssen die zu durchsuchende Örtlichkeit und die in Gewahrsam zu nehmenden
Personen oder Gegenstände genau bezeichnen.
ZUSATZARTIKEL V: Niemand darf wegen eines Kapitalverbrechens oder eines sonstigen schimpflichen Verbrechens zur
Verantwortung gezogen werden, es sei denn auf Grund eines Antrages oder einer Anklage durch ein Großes
Geschworenengericht. Hiervon ausgenommen sind Fälle, die sich bei den Land- oder Seestreitkräften oder
bei der Miliz ereignen, wenn diese in Kriegszeit oder bei öffentlichem Notstand im aktiven Dienst stehen.
Niemand darf wegen derselben Straftat zweimal durch ein Verfahren in Gefahr des Leibes und des Lebens
gebracht werden. Niemand darf in einem Strafverfahren zur Aussage gegen sich selbst gezwungen noch des
Lebens, der Freiheit oder des Eigentums ohne vorheriges ordentliches Gerichtsverfahren nach Recht und
Gesetz beraubt werden. Privateigentum darf nicht ohne angemessene Entschädigung für öffentliche Zwecke
eingezogen werden.
ZUSATZARTIKEL VI: In allen Strafverfahren hat der Angeklagte Anspruch auf einen unverzüglichen und öffentlichen Prozeß vor
einem unparteiischen Geschworenengericht desjenigen Staates und Bezirks, in welchem die Straftat
begangen wurde, wobei der zuständige Bezirk vorher auf gesetzlichem Wege zu ermitteln ist. Er hat
weiterhin Anspruch darauf, über die Art und Gründe der Anklage unterrichtet und den Belastungszeugen
gegenübergestellt zu werden, sowie auf Zwangsvorladung von Entlastungszeugen und einen Rechtsbeistand
zu seiner Verteidigung.
ZUSATZARTIKEL VII: In Zivilprozessen, in denen der Streitwert zwanzig Dollar übersteigt, besteht ein Anrecht auf ein Verfahren
vor einem Geschworenengericht, und keine Tatsache, über die von einem derartigen Gericht befunden
wurde, darf von einem Gerichtshof der Vereinigten Staaten nach anderen Regeln als denen des gemeinen
Rechts erneut einer Prüfung unterzogen werden.
ZUSATZARTIKEL VIII: Übermäßige Bürgschaften dürfen nicht gefordert, übermäßige Geldstrafen nicht auferlegt und grausame oder
ungewöhnliche Strafen nicht verhängt werden.
ZUSATZARTIKEL IX: Die Aufzählung bestimmter Rechte in der Verfassung darf nicht dahin gehend ausgelegt werden, daß durch
sie andere dem Volke vorbehaltene Rechte versagt oder eingeschränkt werden.
ZUSATZARTIKEL X: Die Machtbefugnisse, die von der Verfassung weder den Vereinigten Staaten übertragen noch den
Einzelstaaten entzogen werden, bleiben den Einzelstaaten oder dem Volke vorbehalten.